Sie wollen wissen, ob Sie Kleinunternehmer sind?
Wenn Ihr inländischer Gesamtjahresumsatz als Unternehmer/in in einem Jahr nicht mehr als 55.000 Euro brutto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (Werte 2025)
Zu Ermittlung zählt nicht: Hilfsgeschäften inkl. Geschäftsveräußerung im Ganzen und (unecht) steuerfreie Umsätze wie zum Beispiel Ärzte oder Aufsichtsräte. Weiters von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS One Stop Shop – Versandhandel erklärt werden.
Solche Umsätze gelten als im Ausland erbracht.
Einmalige Überschreitung um 10% auf 60.500 Euro innerhalb des Jahres ist nicht schädlich, löst jedoch eine Regelbesteuerung = Umsatzsteuerpflicht im Folgejahr aus. Werden die 60.500 bereits im laufenden Jahr überschritten ist die Kleinunternehmerbefreiung bereits im laufenden Jahr nicht mehr anwendbar.
Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.
Als Kleinunternehmer dürfen Sie für Ihre erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Achtung: Weisen Sie dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, dann schulden Sie diese gegenüber dem Finanzamt. Berichtigung der Rechnung ist hier zwingend, um den Kleinunternehmer Vorteil zu behalten.
Es kann auch sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (wenn Vorsteuerabzug gewünscht ist). Dies ist bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids möglich (Bindung fünf Jahre)
Der Verzicht führt nicht zum Verlust der einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmerpauschalierung.
- Was bedeutet unechte Steuerbefreiung?
Im Gegensatz zu echten Steuerbefreiung steht Ihnen bei der unechten kein Recht auf Vorsteuer zu.
- Wann ist es sinnvoll auf die Umsatzsteuerbefreiung mit einer Optionserklärung zu verzichten?
Zum Beispiel in der Gründerphase, wenn hohe Vorsteuern entstehen. Ebenso wenn die Hauptkunden vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Der Verzicht erfolgt beim Finanzamt mit dem Formular U12 schriftlich und zwar spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides.
Achtung Bindungsfrist! Danach entsteht eine Bindung für das Jahr, für das die Erklärung abgegeben wurde und für weitere 4 Jahre. Widerruf ist erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist möglich. Auch hier ist der Zeitpunkt wichtig: Der Widerruf erfolgt bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres, ab dem er gelten soll.
Beispiel:
- Für 2019 wird eine Optionserklärung abgegeben.
- Bis inkl. 2023 muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
- Eine Möglichkeit die Optionserklärung gibt es erst ab 2024
- Widerrufsfrist läuft genau bis 31.01.2024.
- Erfolgt kein Widerruf, bleibt die Umsatzsteuerpflicht aufrecht.
- Nach Ablauf der Bindungsfrist ist nur 1 Monat Zeit, um die Widerrufserklärung abzugeben.